Bußgeldkatalog

Verordnung über die Erteilung einer Verwarnung, Regelsätze für Geldbußen und die Anordnung eines
Fahrverbots wegen Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr (Bußgeldkatalog-Verordnung - BKatV)

Vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 1a der fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2297)

Auf Grund des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-chung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), der durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung:

§ 1 Bußgeldkatalog

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24 c des Straßenverkehrsgesetzes, die in der Anlage zu dieser Verordnung (Bußgeldkatalog - BKat) aufgeführt sind, ist eine Geldbuße nach den dort bestimmten Beträgen festzusetzen. Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, bei denen im Bußgeldkatalog ein Regelsatz bis zu 35 Euro bestimmt ist, ist ein entsprechendes Verwarnungsgeld zu erheben.

(2) Die im Bußgeldkatalog bestimmten Beträge sind Regelsätze. Sie gehen in Abschnitt I des Bußgeldkatalogs von fahrlässiger Begehung und gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt II des Bußgeldkatalogs von vorsätzlicher Begehung und gewöhnlichen Tatumständen aus.

§ 2 Verwarnung

(1) Die Verwarnung muss mit einem Hinweis auf die Verkehrszuwiderhandlung verbunden sein.

(2) Bei unbedeutenden Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld in Betracht.

(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 35 Euro erhoben.

(4) Bei Fußgängern soll das Verwarnungsgeld in der Regel 5 Euro, bei Radfahrern 10 Euro betragen, sofern der Bußgeldkatalog nichts anderes bestimmt.

(5) Ist im Bußgeldkatalog ein Regelsatz für das Verwarnungsgeld von mehr als 20 Euro vorgesehen, so kann er bei offenkundig außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen bis auf 20 Euro ermäßigt werden.

(6) Werden durch dieselbe Handlung mehrere geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen, für die eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld in Betracht kommt, so wird nur ein Verwarnungsgeld, und zwar das höchste der in Betracht kommenden, erhoben.

(7) Hat der Betroffene durch mehrere Handlungen geringfügige Ordnungswidrigkeiten begangen oder gegen dieselbe Vorschrift mehrfach verstoßen, so sind die einzelnen Verstöße getrennt zu verwarnen.

(8) In den Fällen der Absätze 6 und 7 ist jedoch zu prüfen, ob die Handlung oder die Handlungen insgesamt noch geringfügig sind.

§ 3 Bußgeldregelsätze

(1) Etwaige Eintragungen des Betroffenen im Verkehrszentralregister sind im Bußgeldkatalog nicht berücksichtigt, soweit nicht in den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs etwas anderes bestimmt ist.

(2) Wird ein Tatbestand der Nummer 119, der Nummer 198.1 in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs oder der Nummern 212, 214.1, 214.2 oder 223 des Bußgeldkatalogs, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, vom Halter eines Kraftfahrzeugs verwirklicht, so ist derjenige Regelsatz anzuwenden, der in diesen Fällen für das Anordnungen oder Zulassen der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs durch den Halter vorgesehen ist.

(3) Die Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich bei Vorliegen einer Gefährdung oder Sachbeschädigung nach der Tabelle 4 des Anhangs, soweit diese Merkmale oder eines dieser Merkmale nicht bereits im Tatbestand des Bußgeldkatalogs enthalten sind.

(4) Wird von dem Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen ein Tatbestand

1. der Nummern 8.1, 8.2, 15, 19, 19.1, 19.1.1, 19.1.2, 21, 21.1, 21.2, 212, 214.1, 214.2, 223 oder

2. der Nummern 12.5 oder 12.6, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 2 des Anhangs, oder

3. der Nummern 198.1 oder 198.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs,

des Bußgeldkatalogs verwirklicht, so erhöht sich der dort genannte Regelsatz, sofern dieser einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsieht, auch in den Fällen des Absatzes 3, jeweils um die Hälfte. Der nach Satz 1 erhöhte Regelsatz ist auch anzuwenden, wenn der Halter die Inbetriebnahme eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern oder eines Kraftomnibusses mit Fahrgästen in den Fällen

1. der Nummern 189.1.1, 189.1.2, 189.2.1, 189.2.2, 189.3.1, 189.3.2, 213 oder

2. der Nummern 199.1, 199.2, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 3 des Anhangs, oder 224

des Bußgeldkatalogs anordnet oder zulässt.

(4a) Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 35 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln, auch in den Fällen, in denen eine Erhöhung nach den Absätzen 2, 3 oder 4 vorgenommen worden ist. Der ermittelte Betrag wird auf den nächsten vollen Euro-Betrag abgerundet.

(5) Werden durch eine Handlung mehrere Tatbestände des Bußgeldkatalogs verwirklicht, die jeweils einen Bußgeldregelsatz von mehr als 35 Euro vorsehen, so ist nur ein Regelsatz, bei unterschiedlichen Regelsätzen der höchste, anzuwenden. Dieser kann angemessen erhöht werden.

(6) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes, die von nicht motorisierten Verkehrsteilnehmern begangen werden, ist, sofern der Bußgeldregelsatz mehr als 35 Euro beträgt und der Bußgeldkatalog nicht besondere Tatbestände für diese Verkehrsteilnehmer enthält, der Regelsatz um die Hälfte zu ermäßigen. Beträgt der nach Satz 1 ermäßigte Regelsatz weniger als 40 Euro, so soll eine Geldbuße nur festgesetzt werden, wenn eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld nicht erteilt werden kann.

§ 4 Regel
Fahrverbot

(1) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 des Straßenverkehrsgesetzes kommt die Anordnung eines
Fahrverbots (§ 25 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes) wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers in der Regel in Betracht, wenn ein Tatbestand

1. der Nummern 9.1 bis 9.3, der Nummern 11.1 bis 11.3, jeweils in Verbindung mit der Tabelle 1 des Anhangs,

2. der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5 der Tabelle 2 des Anhangs, soweit die Geschwindigkeit mehr als 100 km/h beträgt, oder der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5 der Tabelle 2 des Anhangs,

3. der Nummern 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2, 83.3, 89a.2, 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1, 132.3.2, 152.1 oder

4. der Nummern 244 oder 248

des Bußgeldkatalogs verwirklicht wird. Wird in diesen Fällen ein
Fahrverbot angeordnet, so ist in der Regel die dort bestimmte Dauer festzusetzen.

(2) Wird ein
Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugsführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein
Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.

(3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ist ein
Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes) in der Regel mit der in den Nummern 241, 241.1, 241.2, 242, 242.1 und 242.2 des Bußgeldkatalogs vorgesehenen Dauer anzuordnen.

(4) Wird von der Anordnung eines
Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen, so soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden.

§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 4. Juli 1989 (BGBl. I S. 1305, 1447), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 386), außer Kraft.

Anlage (zu § 1 Abs. 1)
Bußgeldkatalog (BKat)

Abschnitt I
Fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten

A. Zuwiderhandlungen gegen § 24 StVG

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
  a) Straßenverkehrs-Ordnung    
  Grundregeln    
1Durch Außer-Acht-Lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1
 
1.1einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt 10 €
1.2einen anderen mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert 20 €
1.3einen anderen gefährdet 30 €
1.4einen anderen geschädigt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist 35 €
1.5Beim Fahren in eine oder aus einer Parklücke stehendes Fahrzeug beschädigt§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
30 €
 

  
  Straßenbenutzung durch Fahrzeuge    
2Vorschriftswidrig Gehweg, Seitenstreifen (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen), Verkehrsinsel oder Grünanlage benutzt§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
2.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
10 €
2.2- mit Gefährdung 20 €
3Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen durch Nichtbenutzen  
3.1der rechten Fahrbahnseite§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.1.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.2des rechten Fahrstreifens (außer auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und in den Fällen des § 7 Abs. 3a Satz 2 StVO) und dadurch einen anderen behindert§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
3.3der rechten Fahrbahn bei zwei getrennten Fahrbahnen§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
25 €
3.3.1- mit Gefährdung§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
35 €
3.4eines markierten Schutzstreifens als Radfahrer§ 2 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
3.4.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
3.4.2- mit Gefährdung 20 €
3.4.3- mit Sachbeschädigung 25 €
4Gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen§ 2 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
 
4.1bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet 80 €
4.2auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen und dadurch einen anderen behindert 80 €
5Schienenbahn nicht durchfahren lassen§ 2 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
5 €
5aFahren bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis-oder Reifglätte ohne Reifen, welche die in Anhang II Nr. 2.2 der Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/11/EG (ABl. L 46 vom 17.2.2005, S. 42) geändert worden ist, beschriebenen Eigenschaften erfüllen (M+S-Reifen)§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs 1 Nr. 2
40 €
5a.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
80 €
6Als Führer eines kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugs mit gefährlichen Gütern bei Sichtweite unter 50m, bei Schneeglätte oder Glatteis sich nicht so verhalten, dass die Gefährdung eines anderen ausgeschlossen war, insbesondere, obwohl nötig, nicht den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufgesucht§ 2 Abs. 3a Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
140 €
7Als Radfahrer oder Mofafahrer  
7.1Radweg (Zeichen 237, 240, 241) nicht benutzt oder in nicht zulässiger Richtung befahren§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
15 €
7.1.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 4 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
20 €
7.1.2- mit Gefährdung 25 €
7.1.3- mit Sachbeschädigung 30 €
7.2Fahrbahn, Radweg oder Seitenstreifen nicht vorschriftsmäßig benutzt§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
10 €
7.2.1- mit Behinderung§ 2 Abs. 4 Satz 1, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
15 €
7.2.2- mit Gefährdung 20 €
7.2.3- mit Sachbeschädigung 25 €
 

  
  Geschwidigkeit    
8Mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren  
8.1trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen (z. B. Nebel, Glatteis)§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 19 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 3, 19 Buchstabe a
100 €
8.2in anderen als in Nummer 8.1 genannten Fällen mit Sachbeschädigung§ 3 Abs. 1 Satz 1, 2, 4, 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 3
35 €
9Festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten§ 3 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
9.1um mehr als 20 km/h mit einem Kraftfahrzeug der in
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1 Buchstabe a
9.2um mehr als 15 km/h mit kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nummer 9.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
9.3um mehr als 25 km/h innerorts oder 30 km/h außerorts mit anderen als den in Nummer 9.1 oder 9.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
10Als Fahrzeugführer ein Kind, einen Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet, insbesondere durch nicht ausreichend verminderte Geschwindigkeit, mangelnde Bremsbereitschaft oder unzureichenden Seitenabstand beim Vorbeifahren oder Überholen§ 3 Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
80 €
11Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten mit§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 3
§ 18 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
§ 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 16, 17 (Zeichen 237, 238)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 18 (Zeichen 239) Spalte 3,
lfd. Nr. 19, 20 (Zeichen 240, 241)
Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 239 oder 242.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1 oder
lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1 mit Zusatzzeichen,
das den Fahrzeugverkehr zulässt) Spalte 3 Nr. 2 Satz 1
lfd. Nr. 49 (Zeichen 274),
lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12 (Zeichen 325.1, 325.2) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
11.1Kraftfahrzeugen der in
§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
 Tabelle 1 Buchstabe a
11.2kennzeichnungspflichtigen Kraftfahrzeugen der in Nr. 11.1 genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen Tabelle 1 Buchstabe b
11.3anderen als den in Nr. 11.1 oder 11.2 genannten Kraftfahrzeugen Tabelle 1 Buchstabe c
 

  
  Abstand    
12Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
 
12.1bei einer Geschwindigkeit bis 80 km/h 25 €
12.2- mit Gefährdung§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
30 €
12.3- mit Sachbeschädigung 35 €
12.4bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern nicht weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug§ 4 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
35 €
12.5bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe a
12.6bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, sofern der Abstand in Metern weniger als ein Viertel des Tachowertes betrug Tabelle 2 Buchstabe b
13Als Vorausfahrender ohne zwingenden Grund stark gebremst  
13.1- mit Gefährdung§ 4 Abs. 1 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 4
20 €
13.2- mit Sachbeschädigung 30 €
14Den zum Einscheren erforderlichen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug außerhalb geschlossener Ortschaften nicht eingehalten§ 4 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
25 €
15Mit Lastkraftwagen (zulässiges Gesamtgewicht über 3,5 t) oder Kraftomnibus bei einer Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h auf einer Autobahn Mindestabstand von 50 m von einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht eingehalten§ 4 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 4
80 €
 

  
  Überholen    
16Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
16.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
17Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt§ 5 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
18Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt§ 5 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
19Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
100 €
19.1und dabei Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2, § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 68, 69 (Zeichen 295, 296) Spalte 3 Satz 1a, lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
150 €
19.1.1– mit Gefährdung§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 1 und 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
250 €
Fahrverbot
1 Monat
19.1.2– mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 2 Satz 1,
Abs. 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
300 €

Fahrverbot
1 Monat
20Überholt unter Nichtbeachten von Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277)§ 5 Abs. 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
70 €
21Mit einem Kraftfahrzeug mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t überholt, obwohl die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m betrug§ 5 Abs. 3a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
120 €
21.1– mit Gefährdung§ 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
200 €
Fahrverbot 1 Monat
21.2– mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 3a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
240 €

Fahrverbot
1 Monat
22Zum Überholen ausgeschert und dadurch nachfolgenden Verkehr gefährdet§ 5 Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
80 €
23Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
23.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
35 €
24Nach dem Überholen nicht sobald wie möglich wieder nach rechts eingeordnet§ 5 Abs. 4 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
25Nach dem Überholen beim Einordnen einen Überholten behindert§ 5 Abs. 4 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
20 €
26Beim Überholtwerden Geschwindigkeit erhöht§ 5 Abs. 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
30 €
27Als Führer eines langsameren Fahrzeugs Geschwindigkeit nicht ermäßigt oder nicht gewartet, um mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen zu ermöglichen§ 5 Abs. 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
10 €
28Vorschriftswidrig links überholt, obwohl der Fahrer des vorausfahrenden Fahrzeugs die Absicht, nach links abzubiegen, angekündigt und sich eingeordnet hatte§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
25 €
28.1- mit Sachbeschädigung§ 5 Abs. 7 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 5
30 €
 

  
  Fahrtrichtungsanzeiger    
29Fahrtrichtungsanzeiger nicht wie vorgeschrieben benutzt§ 5 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 5
§ 6 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
§ 7 Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
§ 9 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
§ 10 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2.1 (Zusatzzeichen zu Zeichen 306)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
 

  
  Vorbeifahren    
30An einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug auf der Fahrbahn links vorbeigefahren, ohne ein entgegenkommendes Fahrzeug durchfahren zu lassen§ 6 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
20 €
30.1- mit Gefährdung§ 6 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 6
30 €
30.2- mit Sachbeschädigung Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge 35 €
31Fahrstreifen gewechselt und dadurch einen anderen gefährdet§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
30 €
31.1- mit Sachbeschädigung§ 7 Abs. 5 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
35 €
31aAußerhalb geschlossener Ortschaften linken Fahrstreifen mit einem Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t oder einem Kraftfahrzeug mit Anhänger zu einem anderen Zweck als dem des Linksabbiegens benutzt§ 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 7
15 €
31a.1– mit Behinderung§ 7 Abs. 3 c Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 7
20 €
 

  
  Vorfahrt    
32Als Wartepflichtiger an eine bevorrechtigte Straße nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren§ 8 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 10 €
 
33Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten wesentlich behindert§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8 25 €
 
34Vorfahrt nicht beachtet und dadurch einen Vorfahrtberechtigten gefährdet§ 8 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 8
100 €
    
  Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren    
35Abgebogen, ohne sich ordnungsgemäß oder rechtzeitig eingeordnet oder ohne vor dem Einordnen oder Abbiegen auf den nachfolgenden Verkehr geachtet zu haben§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
35.1- mit Gefährdung§ 9 Abs. 1 Satz 2, 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
30 €
35.2- mit Sachbeschädigung 35 €
36Als Linksabbieger auf längs verlegten Schienen eingeordnet und dadurch ein Schienenfahrzeug behindert§ 9 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
5 €
37(weggefallen)  
37.1(weggefallen)  
37.2(weggefallen)  
37.3(weggefallen)  
38Als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer den Fahrzeugverkehr nicht beachtet§ 9 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
 
38.1– mit Behinderung 15 €
38.2– mit Gefährdung 20 €
38.3– mit Sachbeschädigung 25 €
39Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 €
40Abgebogen, ohne Fahrzeug durchfahren zu lassen, und dadurch einen anderen gefährdet§ 9 Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 4 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
41Beim Abbiegen auf einen Fußgänger keine besondere Rücksicht genommen und ihn dadurch gefährdet§ 9 Abs. 3 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
42Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen§ 9 Abs. 4 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
10 € 
43Beim Linksabbiegen nicht voreinander abgebogen und dadurch einen anderen gefährdet§ 9 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9
70 €
44Beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden oder Rückwärtsfahren einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 9 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 9
80 €
 

  
  Kreisverkehr    
45Innerhalb des Kreisverkehrs auf der Fahrbahn  
45.1gehalten§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
10 €
45.1.1- mit Behinderung§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
15 €
45.2geparkt§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
15 €
45.2.1- mit Behinderung§ 9a Abs. 1 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 9a
25 €
46Als Berechtigter beim Überfahren der Mittelinsel im Kreisverkehr einen anderen gefährdet Einfahren und Anfahren§ 9a Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 9a
35 €
47Aus einem Grundstück, einem Fußgängerbereich (Zeichen 242.1, 242.2), einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 326) auf die Straße oder von einem anderen Straßenteil oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn eingefahren oder vom Fahrbahnrand angefahren und dadurch einen anderen gefährdet§ 10 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 10
30 €
47.1- mit Sachbeschädigung§ 10 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 10
35 €
48(weggefallen)  
 

  
  Besondere Verkehrslagen    
49Trotz stockenden Verkehrs in eine Kreuzung oder Einmündung eingefahren und dadurch einen anderen behindert§ 11 Abs. 1 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 11
20 €
50Bei stockendem Verkehr auf einer Autobahn oder Außerortsstraße für die Durchfahrt von Polizei- oder Hilfsfahrzeugen eine vorschriftsmäßige Gasse nicht gebildet§ 11 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 11
20 €
 

  
  Halten und Parken    
51Unzulässig gehalten  
51.1in den in
§ 12 Abs. 1 genannten Fällen
§ 12 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
51.1.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
15 €
51.2in "zweiter Reihe"§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
20 €
51aAn einer engen oder unübersichtlichen Straßenstelle oder im Bereich einer scharfen Kurve geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
15 €
51a.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
51a.2länger als 1 Stunde§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
51a.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
51a.3wenn ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert worden ist§ 12 Abs. 1 Nr. 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
40 €
52Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den Fällen, in denen das Halten verboten ist, oder auf Geh- und Radwegen oder auf Schutzstreifen für den Radverkehr.§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 4 Satz 1 Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3 (Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283)
Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64
(Zeichen 286, 290.1)
Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293)
Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295)
Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299)
Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
52.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2länger als 1 Stunde§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
25 €
52.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 1 Nr. 3, 4,
Abs. 3 Nr. 4,
Abs. 4 Satz 1
Abs. 4a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 1, 2, 3
(Zeichen 201, 205, 206)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 15 (Zeichen 229) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 16, 17, 19, 20
(Zeichen 237, 238, 240, 241)
Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 62 (Zeichen 283) Spalte 3,
lfd. Nr. 63, 64 (Zeichen 286, 290.1) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 66 (Zeichen 293) Spalte 3,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 2a,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 22
(Zeichen 340)
Spalte 3 Nr. 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
35 €
53Vor oder in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
53.1und dadurch ein Rettungsfahrzeug im Einsatz behindert§ 12 Abs. 1 Nr. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
50 €
54Unzulässig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) in den in § 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Fällen und in den Fällen der Zeichen 201, 224, 295, 296, 299, 306, 314 mit Zusatzzeichen und 315 StVO§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1
(Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2
(Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 10
(Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
54.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
54.2länger als 3 Stunden§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
54.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 3 Nr. 1 bis 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 1 (Zeichen 201) Spalte 3 Nr. 3,
lfd. Nr. 14 (Zeichen 224) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 68 (Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1d,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 2,
lfd. Nr. 73 (Zeichen 299) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 2 (Zeichen 306) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 7 (Zeichen 314 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
55Unberechtigt auf Schwerbehinderten-Parkplatz geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 7 (Zeichen 314) Spalte 3 Satz 1
Anlage 3 lfd. Nr. 10 (Zeichen 315) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
35 €
56In einem nach
§ 12 Abs. 3a Satz 1 StVO geschützten Bereich während nicht zugelassener Zeiten mit einem Kraftfahrzeug über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht oder einem Kraftfahrzeuganhänger über 2 t zulässiges Gesamtgewicht regelmäßig geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 12 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
57Mit Kraftfahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug länger als 2 Wochen geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 3b Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58In "zweiter Reihe" geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
58.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
25 €
58.2länger als 15 Minuten§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
30 €
58.2.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 1, 2 Halbsatz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
59Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen gehalten§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
20 €
59.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
30 €
60Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
25 €
 geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)  
60.1- mit Behinderung§ 12 Abs. 4 Satz 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 12
35 €
61Vorrang des Berechtigten beim Einparken in eine Parklücke nicht beachtet§ 12 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
62Nicht Platz sparend gehalten oder geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO) Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit§ 12 Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 12
10 €
63An einer abgelaufenen Parkuhr, ohne vorgeschriebene Parkscheibe, ohne Parkschein, in einer Parkraumbewirtschaftungszone oder unter Überschreiten der erlaubten Höchstparkdauer geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 13 Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 13
5 €
63.1bis zu 30 Minuten 5 €
63.2bis zu 1 Stunde 10 €
63.3bis zu 2 Stunden 15 €
63.4bis zu 3 Stunden 20 €
63.5länger als 3 Stunden Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen 25 €
64Beim Ein- oder Aussteigen einen anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet§ 14 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
10 €
64.1- mit Sachbeschädigung§ 14 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
65Fahrzeug verlassen, ohne die nötigen Maßnahmen getroffen zu haben, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden§ 14 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 14
15 €
65.1- mit Sachbeschädigung Liegenbleiben von Fahrzeugen§ 14 Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 14
25 €
66Liegen gebliebenes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben abgesichert, beleuchtet oder kenntlich gemacht und dadurch einen anderen gefährdet Abschleppen von Fahrzeugen§ 15, auch i.V.m.
§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 15
40 €
67Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeugs die Autobahn nicht bei der nächsten Ausfahrt verlassen oder mit einem außerhalb der Autobahn liegen gebliebenen Fahrzeug in die Autobahn eingefahren§ 15a Abs. 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
20 €
68Während des Abschleppens Warnblinklicht nicht eingeschaltet§ 15a Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
5 €
69Kraftrad abgeschleppt Warnzeichen§ 15a Abs. 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 15a
10 €
70Mißbräuchlich Schall- oder Leuchtzeichen gegeben und dadurch einen anderen belästigt oder Schallzeichen gegeben, die aus einer Folge verschieden hoher Töne bestehen§ 16 Abs. 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 16
10 €
71Als Führer eines Omnibusses des Linienverkehrs oder eines gekennzeichneten Schulbusses Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle oder für die Dauer des Ein- und Aussteigens der Fahrgäste entgegen der straßenverkehrsbehördlichen Anordnung nicht eingeschaltet§ 16 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
10 €
72Warnblinklicht missbräuchlich eingeschaltet Beleuchtung§ 16 Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 16
5 €
73Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen nicht oder nicht vorschriftsmäßig benutzt, obwohl die Sichtverhältnisse es erforderten, oder nicht rechtzeitig abgeblendet oder Beleuchtungseinrichtungen in verdecktem oder verschmutztem Zustand benutzt§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
73.1- mit Gefährdung§ 17 Abs. 1, 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2, 5, Abs. 6
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
73.2- mit Sachbeschädigung 35 €
74Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
10 €
74.1- mit Gefährdung§ 17 Abs. 2 Satz 1, 2, Abs. 2a
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
15 €
74.2- mit Sachbeschädigung 35 €
75Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen innerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
25 €
75.1- mit Sachbeschädigung§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
76Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel, Schneefall oder Regen außerhalb geschlossener Ortschaften am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren§ 17 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
40 €
77Haltendes mehrspuriges Fahrzeug nicht oder nicht wie vorgeschrieben beleuchtet oder kenntlich gemacht§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 17
20 €
77.1- mit Sachbeschädigung§ 17 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 17
35 €
 

  
  Autobahnen und Kraftfahrstraßen    
78Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit weniger als 60 km/h betrug oder dessen zulässige Höchstabmessungen zusammen mit der Ladung überschritten waren, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug§ 18 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
20 €
79Autobahn oder Kraftfahrstraße mit einem Fahrzeug benutzt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug§ 18 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
80An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren§ 18 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
81An dafür nicht vorgesehener Stelle eingefahren und dadurch einen anderen gefährdet§ 18 Abs. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 18
 75 €
82Beim Einfahren Vorfahrt auf der durchgehenden Fahrbahn nicht beachtet§ 18 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
 75 €
83Gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung gefahren§ 18 Abs. 7
§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2, 18
 
83.1in einer Ein- oder Ausfahrt  75 €
83.2auf der Nebenfahrbahn oder dem Seitenstreifen 130 €
83.3auf der durchgehenden Fahrbahn 200 €

Fahrverbot
1 Monat
84Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße gehalten§ 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
30 €
85Auf einer Autobahn oder Kraftfahrstraße geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)§ 18 Abs. 8
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
70 €
86Als Fußgänger Autobahn betreten oder Kraftfahrstraße an dafür nicht vorgesehener Stelle betreten§ 18 Abs. 9
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
10 €
87An dafür nicht vorgesehener Stelle ausgefahren§ 18 Abs. 10
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
25 €
87aMit einem Lastkraftwagen über 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger, oder einer Zugmaschine den äußerst linken Fahrstreifen bei Schneeglätte oder Glatteis oder, obwohl die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, benutzt§ 18 Abs. 11
§ 49 Abs. 1 Nr. 18
80 €
88Seitenstreifen zum Zweck des schnelleren Vorwärtskommens benutzt§ 2 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
 75 €
 

  
  Bahnübergänge    
89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet§ 19 Abs. 1 Satz 1,
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
 80 €
89aBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 StVO überquert  
89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
 80 €
89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 StVO (außer bei geschlossener Schranke)§ 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
240 €

Fahrverbot
1 Monat
90Vor einem Bahnübergang Wartepflichten verletzt§ 19 Abs. 2 bis 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe a
10 €
 

  
  Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse    
91Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts§ 20 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
92An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs, haltender Straßenbahn oder haltendem gekennzeichneten Schulbus mit ein- oder aussteigenden Fahrgästen bei Vorbeifahrt rechts Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast  
92.1behindert§ 20 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
92.2gefährdet§ 20 Abs. 2 Satz 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11,
auch i.V.m. Tabelle 4 ein höherer Regelsatz ergibt
93Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichneten Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Annäherung an eine Haltestelle überholt§ 20 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €
94Nicht mit Schrittgeschwindigkeit gefahren (soweit nicht von Nummer 11 erfasst) an an einer Haltestelle haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht§ 20 Abs. 4 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
15 €
95An an einer Haltestelle (Zeichen 224) haltendem Omnibus des Linienverkehrs oder gekennzeichnetem Schulbus mit eingeschaltetem Warnblinklicht bei Vorbeifahrt Schrittgeschwindigkeit oder ausreichenden Abstand nicht eingehalten oder, obwohl nötig, nicht angehalten und dadurch einen Fahrgast  
95.1behindert§ 20 Abs. 4 Satz 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
40 €, soweit sich nicht aus Nr. 11 ein höherer Regelsatz ergibt
95.2gefährdet§ 20 Abs. 4 Satz 1, 4
§ 20 Abs. 4 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
50 €, soweit sich nicht aus Nr. 11, auch i.V.m. Tabelle 4, ein höherer Regelsatz ergibt
96Einem Omnibus des Linienverkehrs oder einem Schulbus das Abfahren von einer gekennzeichneten Haltestelle nicht ermöglicht§ 20 Abs. 5
§ 49 Abs. 1 Nr. 19 Buchstabe b
5 €
96.1- mit Gefährdung§ 20 Abs. 5
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 19 Buchstabe b
20 €
96.2- mit Sachbeschädigung 30 €
 

  
  Personenbeförderung, Sicherungspflichten    
97Gegen eine Vorschrift über die Mitnahme von Personen auf oder in Fahrzeugen verstoßen§ 21 Abs. 1, 2, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 20
5 €
98Als Kfz-Führer oder als anderer Verantwortlicher bei der Beförderung eines Kindes nicht für die vorschriftsmäßige Sicherung gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse)§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
98.1bei einem Kind 30 €
98.2bei mehreren Kindern 35 €
99Als Kfz-Führer Kind ohne jede Sicherung befördert oder als anderer Verantwortlicher nicht für eine Sicherung eines Kindes in einem Kfz gesorgt (außer in KOM über 3,5 t zulässige Gesamtmasse) oder als Führer eines Kraftrades Kind befördert, obwohl es keinen Schutzhelm trug§ 21 Abs. 1a Satz 1
§ 21a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 20, 20a
 
99.1bei einem Kind 40 €
99.2bei mehreren Kindern 50 €
100Vorgeschriebenen Sicherheitsgurt während der Fahrt nicht angelegt§ 21a Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
30 €
101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen§ 21a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €
 

  
  Ladung    
102Ladung oder Ladeeinrichtung nicht verkehrssicher verstaut oder gegen Herabfallen nicht besonders gesichert  
102.1bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
50 €
102.1.1- mit Gefährdung§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
75 €
102.2bei anderen als in Nummer 102.1 genannten Kraftfahrzeugen§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
35 €
102.2.1- mit Gefährdung§ 22 Abs. 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 21
50 €
103Ladung oder Ladeeinrichtung gegen vermeidbaren Lärm nicht besonders gesichert§ 22 Abs. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
10 €
104Fahrzeug geführt, dessen Höhe zusammen mit der Ladung mehr als 4,20 m betrug§ 22 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
40 €
105Fahrzeug geführt, das zusammen mit der Ladung eine der höchstzulässigen Abmessungen überschritt, soweit die Gesamthöhe nicht mehr als 4,20 m betrug, oder dessen Ladung unzulässig über das Fahrzeug hinausragte§ 22 Abs. 2, 3, 4 Satz 1, 2, Abs. 5 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
20 €
106Vorgeschriebene Sicherungsmittel nicht oder nicht ordnungsgemäß angebracht§ 22 Abs. 4 Satz 3 bis 5, Abs. 5 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 21
25 €
 

  
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
107Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass  
107.1seine Sicht oder sein Gehör durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, ein Gerät oder den Zustand des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt war§ 23 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.2das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht litt§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
25 €
107.3das vorgeschriebene Kennzeichen stets gut lesbar war§ 23 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
5 €
107.4an einem Kraftfahrzeug, an dessen Anhänger oder an einem Fahrrad die vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtung auch am Tage vorhanden oder betriebsbereit war§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
107.4.1- mit Gefährdung§ 23 Abs. 1 Satz 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 22
20 €
107.4.2- mit Sachbeschädigung 25 €
108Als Fahrzeugführer nicht dafür gesorgt, dass das Fahrzeug, der Zug, die Ladung oder die Besetzung vorschriftsmäßig war, wenn dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt§ 23 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
80 €
109(weggefallen)  
109a(weggefallen)  
110Fahrzeug oder Zug nicht auf dem kürzesten Weg aus dem Verkehr gezogen, obwohl unterwegs die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigende Mängel aufgetreten waren, die nicht alsbald beseitigt werden konnten§ 23 Abs. 2 Halbsatz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
10 €
 

  
  Fußgänger    
111Trotz vorhandenen Gehwegs oder Seitenstreifens auf der Fahrbahn oder außerhalb geschlossener Ortschaften nicht am linken Fahrbahnrand gegangen§ 25 Abs. 1 Satz 2, 3 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
5 €
112Fahrbahn ohne Beachtung des Fahrzeugverkehrs oder nicht zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung oder an nicht vorgesehener Stelle überschritten§ 25 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe a
 
112.1- mit Gefährdung§ 25 Abs. 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 24 Buchstabe a
5 €
112.2- mit Sachbeschädigung 10 €
 

  
  Fußgängerüberweg    
113An einem Fußgängerüberweg, den ein Bevorrechtigter erkennbar benutzen wollte, das Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglicht oder nicht mit mäßiger Geschwindigkeit herangefahren oder an einem Fußgängerüberweg überholt§ 26 Abs. 1, 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
80 €
114Bei stockendem Verkehr auf einen Fußgängerüberweg gefahren§ 26 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 24 Buchstabe b
5 €
 

  
  Übermäßige Straßenbenutzung    
115Als Veranstalter erlaubnispflichtige Veranstaltung ohne Erlaubnis durchgeführt§ 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
40 €
116Ohne Erlaubnis Fahrzeug oder Zug geführt, dessen Maße oder Gewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschritten oder dessen Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld ließ§ 29 Abs. 3
§ 49 Abs. 2 Nr. 7
40 €
 

  
  Umweltschutz    
117Bei Benutzung eines Fahrzeug unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen verursacht§ 30 Abs. 1 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
10 €
118Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft unnütz hin- und hergefahren und dadurch einen anderen belästigt§ 30 Abs. 1 Satz 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
20 €
 

  
  Sonntags
Fahrverbot
   
119Verbotswidrig an einem Sonntag oder Feiertag gefahren§ 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
75 €
120Als Halter das verbotswidrige Fahren an einem Sonntag oder Feiertag angeordnet oder zugelassen§ 30 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 25
380 €
 

  
  Inline-Skaten    
120aBeim Inlineskaten Fahrbahn oder Radweg unzulässig benutzt oder bei durch Zusatzzeichen erlaubtem Inline-Skaten und Rollschuhfahren auf den übrigen Verkehr keine besondere Rücksicht genommen, nicht am rechten Rand gefahren oder Fahrzeugen das Überholen nicht ermöglicht§ 31 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 26
10 €
120a.1– mit Behinderung§ 31 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 Satz 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 26
15 €
120a.2– mit Gefährdung 20 €
 

  
  Verkehrshindernisse    
121Straße beschmutzt oder benetzt, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
122Verkehrswidrigen Zustand nicht oder nicht rechtzeitig beseitigt oder nicht ausreichend kenntlich gemacht§ 32 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
10 €
123Gegenstand auf eine Straße gebracht oder dort liegen gelassen, obwohl dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden konnte§ 32 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
40 €
124Gefährliches Gerät nicht wirksam verkleidet§ 32 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 27
5 €
 

  
  Unfall    
125Als Unfallbeteiligter den Verkehr nicht gesichert oder bei geringfügigem Schaden nicht unverzüglich beiseite gefahren§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
125.1- mit Sachbeschädigung§ 34 Abs. 1 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 29
35 €
126Unfallspuren beseitigt, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden waren§ 34 Abs. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 29
30 €
 

  
  Warnkleidung    
127Bei Arbeiten außerhalb von Gehwegen oder Absperrungen auffällige Warnkleidung nicht getragen§ 35 Abs. 6 Satz 4
§ 49 Abs. 4 Nr. 1a
5 €
 

  
  Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten    
128Weisung eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
20 €
129Zeichen oder Haltgebot eines Polizeibeamten nicht befolgt§ 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 4, Abs. 5 Satz 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 1
50 €
 

  
  Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil    
130Als Fußgänger rotes Wechsellichtzeichen nicht befolgt oder den Weg beim Überschreiten der Fahrbahn beim Wechsel von Grün auf Rot nicht zügig fortgesetzt§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.1- mit Gefährdung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, Nr. 2, 5 Satz 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2
5 €
130.2- mit Sachbeschädigung 10 €
131Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  
131.1aus einem anderen als dem rechten Fahrstreifen abgebogen§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 9
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
15 €
131.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, behindert§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
35 €
132Als Fahrzeugführer in anderen als den Fällen des Rechtsabbiegens mit Grünpfeil rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauerlichtzeichen nicht befolgt§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 90 €
132.1– mit Gefährdung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
200 €

Fahrverbot
1 Monat
132.2– mit Sachbeschädigung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11,Nr. 2, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
240 €

Fahrverbot
1 Monat
132.3bei schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase eines Wechsellichtzeichens§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
200 €

Fahrverbot
1 Monat
132.3.1– mit Gefährdung § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
320 €

Fahrverbot
1 Monat 
132.3.2– mit Sachbeschädigung§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11, Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2
360 €

Fahrverbot
1 Monat
133Beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil  
133.1vor dem Rechtsabbiegen mit Grünpfeil nicht angehalten§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 70 € 
133.2den Fahrzeugverkehr der freigegebenen Verkehrsrichtungen, ausgenommen den Fahrradverkehr auf Radwegfurten, gefährdet § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
100 €
133.3den Fußgängerverkehr oder den Fahrradverkehr auf Radwegfurten der freigegebenen Verkehrsrichtungen § 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 10
§ 49 Abs. 3 Nr. 2
 
133.3.1behindert 100 €
133.3.2gefährdet 150 €
 

  
  Blaues und gelbes Blinklicht    
134Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht missbräuchlich verwendet§ 38 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
135Einem Einsatzfahrzeug, das blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn verwendet hatte, nicht sofort freie Bahn geschaffen§ 38 Abs. 1 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 3
20 €
 

  
  Vorschriftzeichen    
136Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
137Bei verengter Fahrbahn
(Zeichen 208) dem Gegenverkehr Vorrang nicht gewährt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
5 €
137.1– mit Gefährdung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 4
(Zeichen 208) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
10 €
137.2– mit Sachbeschädigung 20 €
138Die durch Vorschriftzeichen (Zeichen 209, 211, 214, 222)
vorgeschriebene Fahrtrichtung
oder Vorbeifahrt nicht befolgt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
138.1– mit Gefährdung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 5, 6, 7, 10 (Zeichen 209, 211, 214, 222) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
138.2– mit Sachbeschädigung 25 €
139Die durch Zeichen 215 (Kreisverkehr) oder Zeichen 220 (Einbahnstraße) vorgeschriebene Fahrtrichtung nicht befolgt§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
139.1als Kfz-Führer 20 €
139.2als Radfahrer 15 €
139.2.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 8
(Zeichen 215) Spalte 3 Nr. 1, lfd. Nr. 9
(Zeichen 220)
Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
139.2.2– mit Gefährdung 25 €
139.2.3– mit Sachbeschädigung 30 €
140Als anderer Verkehrsteilnehmer
vorschriftswidrig Radweg
(Zeichen 237) oder einen
sonstigen Sonderweg
(Zeichen 238, 240, 241) benutzt oder als anderer Fahrzeugführer Fahrradstraße (Zeichen 244.1)
vorschriftswidrig benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 zu lfd. Nr. 16, 17, 19, 20 (Zeichen 237, 238, 240, 241) Spalte 3 Nr. 2, lfd. Nr. 23 (Zeichen 244.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
141Als anderer Verkehrsteilnehmer Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) benutzt oder ein Verkehrsverbot (Zeichen 250, 251, 253,
254, 255, 260) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 238) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
 
141.1mit Kraftfahrzeugen der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art 20 €
141.2mit anderen Kraftfahrzeugen 15 €
141.3als Radfahrer 10 €
141.3.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1 i. V. m.
lfd. Nr. 29, 30, 31, 32, 33, 35 (Zeichen 250, 251, 253, 254, 255, 260)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
15 €
141.3.2– mit Gefährdung 20 €
141.3.3– mit Sachbeschädigung 25 €
142Als Kfz-Führer Verkehrsverbot
(Zeichen 262 bis 266) oder Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 36
bis 40 (Zeichen 262
bis 266) Spalte 3,
lfd. Nr. 41 (Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
143Als Radfahrer Verbot des Einfahrens (Zeichen 267) nicht beachtet§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
143.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 41
(Zeichen 267) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
20 €
143.2– mit Gefährdung 25 €
143.3– mit Sachbeschädigung 30 €
144In einem Fußgängerbereich,
der durch Zeichen 239, 242.1
oder 250 gesperrt war, geparkt
(§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
144.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4 Satz 2, Nr. 6
35 €
144.2länger als 3 Stunden§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21
(Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 26 Spalte 3 Satz 1
i. V. m.
lfd. Nr. 28 (Zeichen 250)
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
35 €
145(weggefallen)  
145.1(weggefallen)  
145.2(weggefallen)  
145.3(weggefallen)  
146Bei zugelassenem Fahrzeugverkehr
auf einem Gehweg (Zeichen 239) oder in einem Fußgängerbereich (242.1)
die Geschwindigkeit nicht angepasst (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239) Spalte 3 Satz 1,
lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147Als Nichtberechtigter Sonder-
fahrstreifen für Omnibusse des
Linienverkehrs (Zeichen 245)
oder für Taxen (Zeichen 245 mit
Zusatzzeichen) benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
15 €
147.1– mit Behinderung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 25
(Zeichen 245) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
148Wendeverbot (Zeichen 272)
nicht beachtet
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 47
(Zeichen 272) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
20 €
149Vorgeschriebenen Mindestabstand (Zeichen 273) zu einem vorausfahrenden Fahrzeug unterschritten§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 48
(Zeichen 273) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
150Zeichen 206 (Halt. Vorfahrt gewähren.) nicht befolgt oder trotz Rotlicht nicht an der Haltlinie (Zeichen 294) gehalten und dadurch einen anderen gefährdet§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 3
(Zeichen 206) Spalte 3 Nr. 1,
§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7, 11 Nr. 2,
jeweils i. V. m. Anlage 2
lfd. Nr. 67 (Zeichen 294) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 2, 4
50 €
151Als Fahrzeugführer in einem Fußgängerbereich (Zeichen 239, 242.1) einen Fußgänger gefährdet  
151.1bei zugelassenem Fahrzeugverkehr (Zeichen 239, 242.1 mit Zusatzzeichen)§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 18
(Zeichen 239 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Satz 1, lfd. Nr. 21 (Zeichen 242.1 mit Zusatzzeichen) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 1, 4
40 €
151.2bei nicht zugelassenem Fahrzeugverkehr 50 €
152Eine für kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge mit gefährlichen Gütern (Zeichen 261) oder für Kraftfahrzeuge mit wassergefährdender Ladung (Zeichen 269) gesperrte Straße befahren§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 35
(Zeichen 261),
lfd. Nr. 43 (Zeichen 269)
Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
100 €
152.1bei Eintragung von bereits einer Entscheidung wegen Verstoßes
gegen Zeichen 261 oder 269
 250 €

Fahrverbot
1 Monat
153Mit einem Kraftfahrzeug trotz Verkehrsverbotes zur Verminderung schädlicher Luftverunreinigungen (Zeichen 270.1, 270.2) am Verkehr teilgenommen§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 44, 45 (Zeichen 270.1, 270.2) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
40 €
154(weggefallen)  
155Fahrstreifenbegrenzung
(Zeichen 295, 296) überquert
oder überfahren oder durch Pfeile vorgeschriebener Fahrtrichtung (Zeichen 297) nicht gefolgt oder Sperrfläche (Zeichen 298) benutzt (außer Parken)
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
10 €
155.1– mit Sachbeschädigung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
155.2und dabei überholt§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3und dabei nach links abgebogen oder gewendet§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
30 €
155.3.1– mit Gefährdung§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 68
(Zeichen 295) Spalte 3 Nr. 1 a,
lfd. Nr. 69 (Zeichen 296) Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 70 (Zeichen 297)Spalte 3 Nr. 1,
lfd. Nr. 72 (Zeichen 298) Spalte 3
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 4
35 €
156Sperrfläche (Zeichen 298)
zum Parken benutzt
§ 41 Abs. 1 i. V. m.
Anlage 2 lfd. Nr. 72
(Zeichen 298) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 4
25 €
 

  
  Richtzeichen    
157Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2)
  
157.1– Schrittgeschwindigkeit nicht eingehalten (soweit nicht von Nummer 11 erfasst)§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
15 €
157.2– Fußgänger behindert§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
158Als Fahrzeugführer in einem verkehrsberuhigten Bereich
(Zeichen 325.1, 325.2) einen
Fußgänger gefährdet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 2
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
40 €
159In einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325.1, 325.2) außerhalb der zum Parken gekennzeichneten Flächen
geparkt (§ 12 Abs. 2 StVO)
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159.1– mit Behinderung§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs.1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
15 €
159.2länger als 3 Stunden§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
20 €
159.2.1– mit Behinderung§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 12
(Zeichen 325.1) Spalte 3 Nr. 4
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 5
30 €
159aIn einem Tunnel (Zeichen 327)
Abblendlicht nicht benutzt
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
10 €
159a.1- mit Gefährdung§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 3 Nr. 5
15 €
159a.2– mit Sachbeschädigung 35 €
159bIn einem Tunnel (Zeichen 327)
gewendet
§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 14
(Zeichen 327) Spalte 3 Satz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
40 €
159cIn einer Nothalte- und Pannenbucht (Zeichen 328) unberechtigt§ 42 Abs. 2 i. V. m.
Anlage 3 lfd. Nr. 15
(Zeichen 328) Spalte 3
§ 49 Abs. 3 Nr. 5
 
159c.1– Gehalten 20 €
159c.2– Geparkt 25 €
160(weggefallen)  
161(weggefallen)  
161.1(weggefallen)  
162(weggefallen)  
 

  
  Verkehrseinrichtungen    
163Durch Verkehrseinrichtungen abgesperrte Straßenfläche befahren§ 43 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 2 bis 7 (Zeichen 600, 605, 610, 615, 616, 628, 629)
Spalte 3 Nr. 1
§ 49 Abs. 3 Nr. 6
5 €
 

  
  Andere verkehrsrechtliche Anordnungen    
164Einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die öffentlich bekannt gemacht wurde, zuwidergehandelt§ 45 Abs. 4 Halbsatz 2
§ 49 Abs. 3 Nr. 7
40 €
165Mit Arbeiten begonnen, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient§ 45 Abs. 6
§ 49 Abs. 4 Nr. 3
75 €
 

  
  Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis    
166Vollziehbare Auflage einer Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt§ 46 Abs. 3 Satz 1
§ 49 Abs. 4 Nr. 4
40 €
167Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid nicht mitgeführt§ 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
10 €


Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
  b) Fahrerlaubnis-Verordnung    
  Mitführen und Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen    
168 Führerschein oder Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins nicht mitgeführt § 75 Nr. 4 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 10 €
168a Führerscheinverlust nicht unverzüglich angezeigt und sich kein Ersatzdokument ausstellen lassen § 75 Nr. 4 10 €
 
   
  Einschränkung der Fahrerlaubnis    
169 Einer vollziehbaren Auflage nicht nachgekommen § 10 Abs. 2 Satz 4
§ 23 Abs. 2 Satz 1
§ 28 Abs. 1 Satz 2
§ 46 Abs. 2
§ 74 Abs. 3
§ 75 Nr. 9, 14, 15
25 €
 
   
  Ablieferung und Vorlage des Führerscheins    
170 Einer Pflicht zur Ablieferung oder zur Vorlage eines Führerscheins nicht oder nicht rechtzeitig nachgekommen § 75 Nr. 10 i.V.m. den dort genannten Vorschriften 25 €
 
   
  Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung    
171 Ohne erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung einen oder mehrere Fahrgäste in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug befördert § 48 Abs. 1
§ 75 Nr. 12
75 €
172 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderliche Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nicht besaß § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
75 €
 
   
  Ortskenntnisse bei Fahrgastbeförderung    
173 Als Halter die Fahrgastbeförderung in einem in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 48 Abs. 4 Nr. 7 FeV genannten Fahrzeug angeordnet oder zugelassen, obwohl der Fahrzeugführer die erforderlichen Ortskenntnisse nicht nachgewiesen hat § 48 Abs. 8
§ 75 Nr. 12
35 €


Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
  c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung    
  Mitführen und Aushändigen von Fahrzeugpapieren    
174 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
10 €
 
   
  Zulassung    
175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne die erforderliche EG-Typgenehmigung, Betriebserlaubnis, Zulassung oder außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Ausfuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum auf einer öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt § 3 Abs. 1 Satz 1
§ 4 Abs. 1
§ 9 Abs. 3 Satz 5
§ 16 Abs. 2 Satz 7
§ 19 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3
§ 48 Nr. 1
50 €
176 Das vorgeschriebene Kennzeichen an einem von der Zulassungspflicht ausgenommenen Fahrzeug nicht geführt § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 2
§ 48 Nr. 3
40 €
177 Fahrzeug außerhalb des auf dem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums auf einer öffentlichen Straße abgestellt § 9 Abs. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 9
40 €
 
   
  Betriebsverbot und -beschränkungen    
(178) (weggefallen)    
178a Betriebsverbot wegen Verstoßes gegen Mitteilungspflichten oder die Pflichten beim Erwerb des Fahrzeugs nicht beachtet § 13 Abs. 1 Satz 5, Abs. 4 Satz 4
§ 48 Nr. 7
40 €
179 Ein Fahrzeug in Betrieb gesetzt, dessen Kennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet oder angebracht ist; ausgenommen ist das Fehlen des vorgeschriebenen Kennzeichens § 10 Abs. 12, i.V.m.
§ 10 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3 Halbsatz 1, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8 Halbsatz 1, Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 1, auch i.V.m.
§ 16 Abs. 5 Satz 3
§ 17 Abs. 2 Satz 4
§ 19 Abs. 1 Nr. 3 Satz 5
§ 48 Nr. 1
10 €
179a Fahrzeug in Betrieb genommen, obwohl das vorgeschriebene Kennzeichen fehlt § 10 Abs. 12 i.V.m.
§ 10 Abs. 5 Satz 1
§ 48 Nr. 1
40 €
179b Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Kennzeichen mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen ist § 10 Abs. 12 i.V.m.
§ 10 Abs. 2 Satz 1
§ 48 Nr. 1
50 €
 
   
  Mitteilungs-, Anzeige- und Vorlagepflichten, Zurückziehen aus dem Verkehr, Verwertungsnachweis    
180 Gegen die Mitteilungspflicht bei Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, Wohnsitz- oder Sitzänderung des Halters, Standortverlegung des Fahrzeugs, Veräußerung oder gegen die Anzeigepflicht bei Außerbetriebsetzung oder gegen die Pflicht, das Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen, verstoßen § 13 Abs. 1 Satz 1 bis 4, Abs. 3 Satz 1, 3,
§ 14 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 11 bis 14
15 €
180a Verwertungsnachweis nicht vorgelegt § 15 Abs. 1 Satz 1
§ 48 Nr. 13
15 €
 
   
  Prüfungs-, Probe-, Überführungsfahrten    
181 Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheine oder Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder das rote Kennzeichen oder das Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben § 16 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 3, 7
§ 48 Nr. 15, 18
10 €
182 Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet § 16 Abs. 2 Satz 6
§ 48 Nr. 16
50 €
183 Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten verstoßen § 16 Abs. 3 Satz 5, 6
§ 48 Nr. 6, 17
25 €
 
   
  Versicherungskennzeichen    
184 Fahrzeug in Betrieb genommen, dessen Versicherungskennzeichen nicht wie vorgeschrieben ausgestaltet ist § 27 Abs. 7
§ 48 Nr. 1
10 €
 
   
  Ausländische Kraftfahrzeuge    
185 Zulassungsbescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Zulassungsscheins nicht mitgeführt oder nicht ausgehändigt § 20 Abs. 4
§ 48 Nr. 5
10 €
185a An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das heimische Kennzeichen oder das Unterscheidungszeichen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über deren Anbringung geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2
§ 48 Nr. 19
10 €
185b An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das vorgeschriebene heimische Kennzeichen nicht geführt § 21 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
40 €
185c An einem ausländischen Kraftfahrzeug oder ausländischen Kraftfahrzeuganhänger das Unterscheidungszeichen nicht geführt § 21 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
§ 48 Nr. 19
15 €


Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
  d) Straßen-Zulassungs-Ordnung    
  Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger    
186 Als Halter Fahrzeug zur Hauptuntersuchung oder zur Sicherheitsprüfung nicht vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2, 3, Nr. 3.1.1, 3.1.2, 3.2.2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 14
 
186.1 bei Fahrzeugen, die nach Nummer 2.1 der Anlage VIII zu § 29 StVZO in bestimmten Zeitabständen einer Sicherheitsprüfung zu unterziehen sind, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.1.1 bis zu 2 Monate   15 €
186.1.2 mehr als 2 bis zu 4 Monate   25 €
186.1.3 mehr als 4 bis zu 8 Monate   40 €
186.1.4 mehr als 8 Monate   75 €
186.2 bei anderen als in Nummer 186.1 genannten Fahrzeugen, wenn der Vorführtermin überschritten worden ist um    
186.2.1 mehr als 2 bis zu 4 Monate   15 €
186.2.2 mehr als 4 bis zu 8 Monate   25 €
186.2.3 mehr als 8 Monate   40 €
187 Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung nicht rechtzeitig vorgeführt § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 2 Nr. 18
15 €
187a Betriebsverbot oder -beschränkung wegen Fehlens einer gültigen Prüfplakette oder Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nicht beachtet § 29 Abs. 7 Satz 5
§ 69a Abs. 2 Nr. 15
40 €
 
   
  Vorstehende Außenkanten    
188 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl Teile, die den Verkehr mehr als unvermeidbar gefährdeten, an dessen Umriss hervorragten § 30c Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1a
20 €
 
   
  Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge    
189 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.1 der Führer zur selbstständigen Leitung nicht geeignet war    
189.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
189.1.2 bei anderen als in Nummer 189.1.1 genannten Kraftfahrzeugen    90 €
189.2 das Fahrzeug oder der Zug nicht vorschriftsmäßig war und dadurch die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt war, § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
  insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen § 31 Abs. 2, jeweils i. V. m.
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12,
15 bis 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.2.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.2.2 bei anderen als in Nummer 189.2.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
189.3 die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt § 31 Abs. 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
 
189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   270 €
189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Kraftfahrzeugen   135 €
 
   
  Führung eines Fahrtenbuches    
190 Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, auf Verlangen nicht ausgehändigt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt § 31a Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 4, 4a
50 €
 
   
  Überprüfung mitzuführender Gegenstände    
191 Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt § 31b
§ 69a Abs. 5 Nr. 4b
5 €
 
   
  Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen    
192 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombinationen in Betrieb genommen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 2
50 €
193 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die höchstzulässige Breite, Höhe oder Länge überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32 Abs. 1 bis 4, 9
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
   
  Unterfahrschutz    
194 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeug mit austauschbarem Ladungsträger ohne vorgeschriebenen Unterfahrschutz in Betrieb genommen § 32b Abs. 1, 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 3a
25 €
 
   
  Kurvenlaufeigenschaften    
195 Kraftfahrzeug oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3c
50 €
196 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die vorgeschriebenen Kurvenlaufeigenschaften nicht eingehalten waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 32d Abs. 1, 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
   
  Schleppen von Fahrzeugen    
197 Fahrzeug unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Schleppen von Fahrzeugen in Betrieb genommen § 33 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
 
   
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
198 Kraftfahrzeug, Anhänger oder Fahrzeugkombination in Betrieb genommen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8
§ 31d Abs. 1
§ 42 Abs. 1, 2 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 4
 
198.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a
198.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b
199 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs, eines Anhängers oder einer Fahrzeugkombination angeordnet oder zugelassen, obwohl die zulässige Achslast, das zulässige Gesamtgewicht oder die zulässige Anhängelast hinter einem Kraftfahrzeug überschritten war § 31 Abs. 2 i.V.m. § 34 Abs. 3 Satz 3, Abs. 8 § 42 Abs. 1, 2 Satz 2 § 31d Abs. 1 § 69a Abs. 5 Nr. 3  
199.1 bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t oder Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt   Tabelle 3 Buchstabe a
199.2 bei anderen Kraftfahrzeugen bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht   Tabelle 3 Buchstabe b
200 (weggefallen)    
 
   
  Besetzung von Kraftomnibussen    
201 Kraftomnibus in Betrieb genommen und dabei mehr Personen oder Gepäck befördert, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen sind, und die Summe der im Fahrzeug angeschriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die Höchstmasse des Gepäcks ausweisen § 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 5
50 €
202 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses angeordnet oder zugelassen, obwohl mehr Personen befördert wurden, als in der Zulassungsbescheinigung Teil I Plätze ausgewiesen waren § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 34a Abs. 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
   
  Kindersitze    
203 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen unter Verstoß gegen    
203.1 das Verbot der Anbringung von nach hinten gerichteten Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag § 35a Abs. 8 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
25 €
203.2 die Pflicht zur Anbringung des Warnhinweises zur Verwendung von Kinderrückhalteeinrichtungen auf Beifahrerplätzen mit Airbag Feuerlöscher in Kraftomnibussen § 35a Abs. 8 Satz 2, 4
§ 69a Abs. 3 Nr. 7
5 €
204 Kraftomnibus unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher in Betrieb genommen § 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
205 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftomnibusses unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführende Feuerlöscher angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35g Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
20 €
 
   
  Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen    
206 Unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
206.1 einen Kraftomnibus § 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
15 €
206.2 ein anderes Kraftfahrzeug
in Betrieb genommen
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 7c
5 €
207 Als Halter die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen eine Vorschrift über mitzuführendes Erste-Hilfe-Material    
207.1 eines Kraftomnibusses § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
25 €
207.2 eines anderen Kraftfahrzeugs
angeordnet oder zugelassen
§ 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 35h Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
10 €
  Bereifung und Laufflächen    
208 Kraftfahrzeug oder Anhänger, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, in Betrieb genommen § 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 8
15 €
209 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers, die unzulässig mit Diagonal- und mit Radialreifen ausgerüstet waren, angeordnet oder zugelassen § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2a Satz 1, 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
30 €
210 Mofa in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
25 €
211 Als Halter die Inbetriebnahme eines Mofas angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
35 €
212 Kraftfahrzeug (außer Mofa) oder Anhänger in Betrieb genommen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 8
50 €
213 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs (außer Mofa) oder Anhängers angeordnet oder zugelassen, dessen Reifen keine ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte oder keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe besaß § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 36 Abs. 2 Satz 3 bis 5
§ 31d Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
75 €
 
   
  Sonstige Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs    
214 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das sich in einem Zustand befand, der die Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigt insbesondere unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Lenkeinrichtungen, Bremsen, Einrichtungen zur Verbindung von von Fahrzeugen § 30 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 1
§ 38
§ 41 Abs. 1 bis 12, 15 Satz 1, 3, 4, Abs. 16, 17
§ 43 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 3, 9, 13
 
214.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen   180 €
214.2 bei anderen als in Nummer 214.1 genannten Kraftfahrzeugen   90 € 
  Mitführen von Anhängern hinter Kraftrad oder Personenkraftwagen    
215 Kraftrad oder Personenkraftwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über das Mitführen von Anhängern in Betrieb genommen § 42 Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
25 €
  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen    
216 Abschleppstange oder Abschleppseil nicht ausreichend erkennbar gemacht § 43 Abs. 3 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
5 €
 
   
  Stützlast    
217 Kraftfahrzeug mit einem einachsigen Anhänger in Betrieb genommen, dessen zulässige Stützlast um mehr als 50% über- oder unterschritten wurde § 44 Abs. 3 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 3
40 €
 
   
  Abgasuntersuchung    
218 Als Halter die Frist für die Abgasuntersuchung überschritten um mehr als § 47a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Nr. 1.2.1.1 Buchstabe b und Nr. 2 der Anlage VIII, Abs. 7 i.V.m. Nr. 2.6 Satz 1 und 2 sowie Nr. 2.7 Satz 2 und 3 der Anlage VIII
§ 69a Abs. 5 Nr. 5a
 
218.1 2 bis zu 8 Monaten   15 €
218.2 8 Monate   40 €
 
   
  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage    
219 Kraftfahrzeug, dessen Schalldämpferanlage defekt war, in Betrieb genommen § 49 Abs. 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 17
20 €
220 Weisung, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen, nicht befolgt § 49 Abs. 4 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 5c
10 €
 
   
  Lichttechnische Einrichtungen    
221 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen    
221.1 unter Verstoß gegen eine allgemeine Vorschrift über lichttechnische Einrichtungen § 49a Abs. 1 bis 4, 5 Satz 1, Abs. 6, 8, 9 Satz 2, Abs. 9a, 10 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
5 €
221.2 unter Verstoß gegen das Verbot zum Anbringen anderer als vorgeschriebener oder für zulässig erklärter lichttechnischer Einrichtungen § 49a Abs. 1 Satz 1
§ 69a Abs. 3 Nr. 18
20 €
222 Kraftfahrzeug oder Anhänger in Betrieb genommen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über    
222.1 Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht § 50 Abs. 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2, Satz 7, Abs. 3 Satz 1, 2, Abs. 5, 6 Satz 1, 3, 4, 6, Abs. 6a Satz 2 bis 5, Abs. 9
§ 69a Abs. 3 Nr. 18a
15 €
222.2 Begrenzungsleuchten oder vordere Richtstrahler § 51 Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6, Abs. 2 Satz 1, 4, Abs. 3 § 69a Abs. 3 Nr. 18b 15 €
222.3 seitliche Kenntlichmachung oder Umrissleuchten § 51a Abs. 1 Satz 1 bis 7, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, Abs. 7 Satz 1, 3 § 51b Abs. 2 Satz 1, 3, Abs. 5, 6
§ 69a Abs. 3 Nr. 18c
15 €
222.4 zusätzliche Scheinwerfer oder Leuchten § 52 Abs. 1 Satz 2 bis 5, Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 2, Abs. 7 Satz 2, 4, Abs. 9 Satz 2
§ 69a Abs. 3 Nr. 18e
15 €
222.5 Schluss-, Nebelschluss-, Bremsleuchten oder Rückstrahler § 53 Abs. 1 Satz 1, 3 bis 5, 7, Abs. 2 Satz 1, 2, 4 bis 6, Abs. 4 Satz 1 bis 4, 6, Abs. 5 Satz 1 bis 3, Abs. 6 Satz 2, Abs. 8, 9 Satz 1
§ 53d Abs. 2, 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 18g, 19c
15 €
222.6 Warndreieck, Warnleuchte oder Warnblinkanlage § 53a Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 § 69a Abs. 3 Nr. 19 15 €
222.7 Ausrüstung oder Kenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hubladebühnen § 53b Abs. 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 5
§ 69a Abs. 3 Nr. 19a
15 €
   
   
  Arztschild    
222a Bescheinigung zur Berechtigung der Führung des Schildes "Arzt Notfalleinsatz" nicht mitgeführt Geschwindigkeitsbegrenzer § 52 Abs. 6 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 5e
10 €
223 Kraftfahrzeug in Betrieb genommen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war, oder den Geschwindigkeitsbegrenzer auf unzulässige Geschwindigkeit eingestellt oder nicht benutzt, auch wenn es sich um ein ausländisches Kfz handelt § 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 3 Nr. 1c, 25b
100 €
224 Als Halter die Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs angeordnet oder zugelassen, das nicht mit dem vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet war oder dessen Geschwindigkeitsbegrenzer auf eine unzulässige Geschwindigkeit eingestellt war oder nicht benutzt wurde § 31 Abs. 2 i.V.m.
§ 57c Abs. 2, 5
§ 31d Abs. 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 3
150 €
225 Als Halter den Geschwindigkeitsbegrenzer in den vorgeschriebenen Fällen nicht prüfen lassen, wenn seit fällig gewordener Prüfung    
225.1 nicht mehr als ein Monat § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
25 €
225.2 mehr als ein Monat vergangen ist § 57d Abs. 2 Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 6d
40 €
226 Bescheinigung über die Prüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt § 57d Abs. 2 Satz 3
§ 69a Abs. 5 Nr. 6e
10 €
 
   
  Einrichtungen an Fahrrädern    
229 Fahrrad unter Verstoß gegen eine Vorschrift über die Einrichtungen für Schallzeichen in Betrieb genommen § 64a
§ 69a Abs. 4 Nr. 4
10 €
230 Fahrrad oder Fahrrad mit Beiwagen unter Verstoß gegen eine Vorschrift über Schlussleuchten oder Rückstrahler in Betrieb genommen § 67 Abs. 4 Satz 1, 3
§ 69a Abs. 4 Nr. 8
10 €
 
   
  Ausnahmen    
231 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung nicht mitgeführt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €
 
   
  Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen    
232 Als Fahrzeugführer, ohne Halter zu sein, einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71
§ 69a Abs. 5 Nr. 8
15 €
233 Als Halter einer vollziehbaren Auflage einer Ausnahmegenehmigung nicht nachgekommen § 71 § 69a Abs. 5 Nr. 8 50 €


Lfd. Nr. Tatbestand Ferienreise-VO Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
  e) Ferienreise-Verordnung    
239 Kraftfahrzeug trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten geführt § 1
§ 5 Nr. 1
40 €
240 Als Halter das Führen eines Kraftfahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots innerhalb der Verbotszeiten länger als 15 Minuten zugelassen § 1
§ 5 Nr. 1
100 €


B. Zuwiderhandlungen gegen die §§ 24a, 24c StVG

Lfd. Nr. Tatbestand StVG Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten
  0,5 Promille-Grenze    
241 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Körper, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt § 24a Abs. 1 500 €

Fahrverbot
1 Monat
241.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.000 €

Fahrverbot
3 Monate
241.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.500 €

Fahrverbot
3 Monate
 
   
  Berauschende Mittel    
242 Kraftfahrzeug unter Wirkung eines in der Anlage zu § 24a Abs. 2 StVG genannten berauschenden Mittels geführt § 24a Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 500 €

Fahrverbot
1 Monat
242.1 bei Eintragung von bereits einer Entscheidung nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.000 €

Fahrverbot
3 Monate
242.2 bei Eintragung von bereits mehreren Entscheidungen nach § 24a StVG, § 316 oder § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a StGB im Verkehrszentralregister   1.500 €

Fahrverbot
3 Monate
       
  Alkoholverbot für Fahranfänger    
243 In der Probezeit nach § 2a StVG oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs alkoholische Getränke zu sich genommen oder die Fahrt unter der Wirkung eines solchen Getränks angetreten § 24c Abs. 1, 2 250 €


Abschnitt II
Vorsätzlich begangene Ordnungswidrigkeiten

Lfd. Nr. Tatbestand StVO Regelsatz
in Euro (€),

Fahrverbot
in Monaten
  C. Zuwiderhandlungen gegen
§ 24 StVG
   
  a) Straßenverkehrs-Ordnung    
  Bahnübergänge    
244 Als Führer eines Kraftfahrzeugs Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
700 €

Fahrverbot
3 Monate
245 Als Fußgänger, Radfahrer oder anderer nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer Bahnübergang trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke überquert § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
350 €
  Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers    
246 Mobil- oder Autotelefon verbotswidrig benutzt § 23 Abs. 1a
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 
246.1 als Fahrzeugführer    40 €
246.2 als Radfahrer    25 €
247 Als Führer eines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein technisches Gerät zur Feststellung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen betrieben oder betriebsbereit mitgeführt § 23 Abs. 1b
§ 49 Abs. 1 Nr. 22
 75 €
  Kraftfahrzeugrennen    
248 Als Führer eines Kraftfahrzeugs an einem Kraftfahrzeugrennen teilgenommen § 29 Abs. 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 5
400 €

Fahrverbot
1 Monat
249 Als Veranstalter ein Kraftfahrzeugrennen ohne Erlaubnis durchgeführt § 29 Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 2 Nr. 6
500 €
  Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid    
250 Genehmigungs- oder Erlaubnisbescheid auf Verlangen nicht ausgehändigt § 46 Abs. 3 Satz 3
§ 49 Abs. 4 Nr. 5
 10 €


Lfd. Nr. Tatbestand FeV Regelsatz
in Euro (€),

Fahrverbot
in Monaten
  b) Fahrerlaubnis-Verordnung    
  Aushändigen von Führerscheinen und Bescheinigungen    
251 Führerschein, Bescheinigung oder die Übersetzung des ausländischen Führerscheins auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 2 Satz 2, 3
§ 5 Abs. 4 Satz 2, 3
§ 48 Abs. 3 Satz 2
§ 74 Abs. 4 Satz 2
§ 75 Nr. 4
 10 €


Lfd. Nr. Tatbestand FZV Regelsatz
in Euro (€),

Fahrverbot
in Monaten
  c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung    
  Aushändigen von Fahrzeugpapieren    
252 Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 4 Abs. 5 Satz 1
§ 11 Abs. 5
§ 26 Abs. 1 Satz 6
§ 48 Nr. 5
 10 €
  Betriebsverbot und Beschränkungen    
253 Einem Verbot, ein Fahrzeug in Betrieb zu setzen, zuwidergehandelt oder Beschränkung nicht beachtet § 5 Abs. 1
§ 48 Nr. 7
 50 €


Lfd. Nr. Tatbestand StVZO Regelsatz
in Euro (€),

Fahrverbot
in Monaten
  d) Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung    
  Achslast, Gesamtgewicht, Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen    
254 Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen § 31c Satz 1, 4 Halbsatz 2
§ 69a Abs. 5 Nr. 4c
50 €
  Ausnahmen    
255 Urkunde über eine Ausnahmegenehmigung auf Verlangen nicht ausgehändigt § 70 Abs. 3a Satz 1
§ 69a Abs. 5 Nr. 7
10 €

Anhang (zu Nr. 11 der Anlage)
Tabelle 1
Geschwindigkeitsüberschreitungen

a) Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a oder b StVO genannten Art
  Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.1.1 bis 10 20 15
11.1.2 11 - 15 30 25

Die nachfolgenden Regelsätze und
Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.1 der Anlage.
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.1.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 80 70 - -
11.1.4 16 - 20 80 70 - -
11.1.5 21 - 25 95 80 - -
11.1.6 26 - 30 140 95 1 Monat -
11.1.7 31 - 40 200 160 1 Monat 1 Monat
11.1.8 41 - 50 280 240 2 Monate 1 Monat
11.1.9 51 - 60 480 440 3 Monate 2 Monate
11.1.10 über 60 680 600 3 Monate 3 Monate
b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibusse mit Fahrgästen
  Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt)
11.2.1 bis 10 35 30
11.2.2 11 - 15 40 35
Die nachfolgenden Regelsätze und
Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.2 der Anlage.
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.2.3 bis 15 für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt 160 120 - -
11.2.4 16 - 20 160 120 - -
11.2.5 21 - 25 200 160 1 Monat -
11.2.6 26 - 30 280 240 1 Monat 1 Monat
11.2.7 31 - 40 360 320 2 Monate 1 Monat
11.2.8 41 - 50 480 400 3 Monate 2 Monate
11.2.9 51 - 60 600 560 3 Monate 3 Monate
11.2.10 über 60 760 680 3 Monate 3 Monate
c) andere als die in Buchstabe a oder b genannten Kraftfahrzeuge
  Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften
11.3.1 bis 10 15 10
11.3.2 11 - 15 25 20
11.3.3 16 - 20 35 30
Die nachfolgenden Regelsätze und
Fahrverbote gelten auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen nach Nummer 9.3 der Anlage.
Lfd. Nr. Überschreitung in km/h Regelsatz in Euro bei Begehung
Fahrverbot in Monaten bei Begehung
innerhalb außerhalb innerhalb außerhalb
geschlossener Ortschaften geschlossener Ortschaften
11.3.4 21 - 25 80 70 - -
11.3.5 26 - 30 100 80 - -
11.3.6 31 - 40 160 120 1 Monat -
11.3.7 41 - 50 200 160 1 Monat 1 Monat
11.3.8 51 - 60 280 240 2 Monate 1 Monat
11.3.9 61 - 70 480 440 3 Monate 2 Monate
11.3.10 über 70 680 600 3 Monate 3 Monate

Anhang (zu Nr. 12 der Anlage)
Tabelle 2
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

Lfd. Nr. Tatbestand Regelsatz
in Euro

Fahrverbot
  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug betrug in Metern    
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h    
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes .......  75  
12.5.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes ....... 100  
12.5.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes ....... 160
Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
       
12.5.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes ....... 240
Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
       
12.5.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes ....... 320
Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h    
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes ....... 100  
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes ....... 180  
       
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes ........ 240
Fahrverbot
1 Monat
       
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes ....... 320
Fahrverbot
2 Monate
       
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes ....... 400
Fahrverbot
3 Monate

Anhang (zu Nrn. 198 und 199 der Anlage)
Tabelle 3
Überschreiten der zulässigen Achslast oder des zulässigen Gesamtgewichts von Kraftfahrzeugen, Anhängern, Fahrzeugkombinationen sowie der Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen

a) bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren zulässiges Gesamtgewicht 2 t übersteigt
  Lfd. Nr. Überschreitung in v.H. Regelsatz in Euro
  198.1 für Inbetriebnahme  
198.1.1 2 bis 5 30
198.1.2 mehr als 5 80
198.1.3 mehr als 10 110
198.1.4 mehr als 15 140
198.1.5 mehr als 20 190
198.1.6 mehr als 25 285
198.1.7 mehr als 30 380
199.1 für Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme  
199.1.1 2 bis 5 35
199.1.2 mehr als 5 140
199.1.3 mehr als 10 235
199.1.4 mehr als 15 285
199.1.5 mehr als 20 380
199.1.6 mehr als 25 425
b) bei andere Kraftfahrzeugen bis 7,5 t für Inbetriebnahme, Anordnen oder Zulassen der Inbetriebnahme
  Lfd. Nr. Überschreitung in v.H. Regelsatz in Euro
  198.2.1 oder 199.2.1 mehr als 5 bis 10 10
198.2.2 oder 199.2.2 mehr als 10 bis 15 30
198.2.3 oder 199.2.3 mehr als 15 bis 20 35
198.2.4 oder 199.2.4 mehr als 20 95
198.2.5 oder 199.2.5 mehr als 25 140
198.2.6 oder 199.2.6 mehr als 30 235

Anhang (zu § 3 Abs. 3)
Tabelle 4
Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung

Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 35 Euro vorsehen, erhöhen sich beim Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grundtatbestand enthalten sind, wie folgt:

Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
mit Gefährdung

auf Euro
mit Sachbeschädigung

auf Euro
 40  50  60
 50  60  75
 60  75  90
 70  85 105
 75  90 110
 80 100 120
 90 110 135
 95 115 140
100 120 145
110 135 165
120 145 175
130 160 195
135 165 200
140 170 205
150 180 220
160 195 235
165 200 240
180 220 265
190 230 280
200 240 290
210 255 310
235 285 345
240 290 350
250 300 360
270 325 390
280 340 410
285 345 415
290 350 420
320 385 465
350 420 505
360 435 525
380 460 555
400 480 580
405 490 590
425 510 615
440 530 640
480 580 600
500 600 720
560 675 810
570 685 825
600 720 865
635 765 920
680 820 985
700 840 1.000
760 915 1.000

Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu folgender Erhöhung:

Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
mit Sachbeschädigung
auf Euro
 40  50
 50  60
 60  75
 70  85
 75  90
 80 100
100 120
150 180

Hinweis: Die Wiedergabe der Vorschriftentexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung; verbindlich ist der amtliche Text.

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