Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)

vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38)

zuletzt geändert mit Verordnung vom 1. Dezember 2010 (Bundesgesetzblatt, Teil I, S. 1737).

Inhalt
 1. Allgemeine Verkehrsregeln
§ 1Grundregeln
§ 2Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
§ 3Geschwindigkeit
§ 4Abstand
§ 5Überholen
§ 6Vorbeifahren
§ 7Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
§ 8Vorfahrt
§ 9Abbiegen, Wenden, Rückwärtsfahren
§ 9aKreisverkehr
§ 10Einfahren und Anfahren
§ 11Besondere Verkehrslagen
§ 12Halten und Parken
§ 13Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
§ 14Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
§ 15Liegenbleiben von Fahrzeugen
§ 15aAbschleppen von Fahrzeugen
§ 16Warnzeichen
§ 17Beleuchtung
§ 18Autobahnen und Kraftfahrstraßen
§ 19Bahnübergänge
§ 20Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
§ 21Personenbeförderung
§ 21aSicherheitsgurte, Schutzhelme
§ 22Ladung
§ 23Sonstige Pflichten des Fahrzeugsführers
§ 24Besondere Fortbewegungsmittel
§ 25Fußgänger
§ 26Fußgängerüberwege
§ 27Verbände
§ 28Tiere
§ 29Übermäßige Straßenbenutzung
§ 30Umweltschutz und Sonntagsfahrverbot
§ 31Sport und Spiel
§ 32Verkehrshindernisse
§ 33Verkehrsbeeinträchtigungen
§ 34Unfall
§ 35Sonderrechte
 2. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 36Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
§ 37Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
§ 38Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
§ 39Verkehrszeichen
§ 40Gefahrzeichen
§ 41Vorschriftzeichen
§ 42Richtzeichen
§ 43Verkehrseinrichtungen
 3. Durchführungs-, Bußgeld und Schlussvorschriften
§ 44Sachliche Zuständigkeit
§ 45Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
§ 46Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
§ 47Örtliche Zuständigkeit
§ 48Verkehrsunterricht
§ 49Ordnungswidrigkeiten
§ 50Sonderregelung für die Insel Helgoland
§ 51Besondere Kostenregelung
§ 52Entgelt für die Benutzung tatsächlich-öffentlicher Verkehrsflächen
§ 53Inkrafttreten
 Anlagen
Anl. 1Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
Anl. 2Vorschriftzeichen
Anl. 3Richtzeichen
Anl. 4Verkehrseinrichtungen

Hinweis: Die Wiedergabe der Gesetzestexte erfolgt nach sorgfältiger Überprüfung.
Verbindlich ist der amtliche Text.

Auf Grund eines Verstoßes gegen das so genannte „Zitiergebot“ ist die 46. StVO-Änderungsverordnung nichtig. Das Zitiergebot ist ein verfassungsmäßig verbrieftes Recht, wonach jeder Bürger Anspruch darauf hat, zu erfahren, auf welcher Rechtsgrundlage die Bundesregierung oder ein Bundesminister ein Gesetz oder eine Verordnung erlassen hat. Dies wurde versäumt und die letzte StVO-Änderung beruht, auf einer falschen Ermächtigungsgrundlage. Es gelten somit automatisch die StVO und die VwV-StVO in den vor dem 1.9.2009 gültigen Fassungen.